Vereinssatzung

Die nachfolgende Vereinssatzung vom 09.07.2021 wurde von der Mitgliederversammlung am 09.07.2021 beschlossen:

Vereinssatzung des TSV Höchst als PDF (Acrobat Reader)

Satzung
( Stand: 09.07.2021 )

Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

Der Verein hat den Namen:
Turn- und Sportverein 1875 Höchst i.Odw. e.V. .
Der Sitz des Vereins ist Höchst i.Odw. .

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt, seine Mitglieder durch die Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und Gemeinnützigkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen. Im Vordergrund steht der Dienst an der Gemeinschaft. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V., Frankfurt / Main.

Organe und Organisation

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • a. die Mitgliederversammlung
  • b. der Gesamtvorstand
  • c. der Vorstand (nach § 26 BGB)
§ 6 Ehrenamt, Bestellung, Beschlussfassung, Protokollierung

Die Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
Der Gesamtvorstand und der Vorstand nach § 26 BGB werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellt. Die Bestellung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Sitzungen sind nach Bedarf von der/vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von der/vom 2. Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren, Die Protokolle sind vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Höchst unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Tagesordnung muss enthalten:

  • a. Geschäftsberichte des Vorstands und der Abteilungsleiter
  • b. Bericht der Kassenprüfer
  • c. Entlastung des Vorstands
  • d. Wahl des Vorstands – alle zwei Jahre

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz Veranstaltung, oder auch digital stattfinden.
Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer und bei Wahlen zwei Stimmenzähler zu bestimmen. Der Protokollführer hat den Verlauf der Versammlung zu protokollieren und die gefassten Beschlüsse wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Findet eine digitale Versammlung statt, so erfolgen die Abstimmungen schriftlich. Die Mitglieder können ihre Stimme auch ohne Teilnahme an der Versammlung vorher schriftlich abgeben.

In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen haben die beiden Stimmenzähler jeden Wahlakt zu überwachen und das Wahlergebnis festzustellen.

§ 8  Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Nach Ablauf der Tätigkeit eines Kassenprüfers ist eine Wiederwahl erst nach zwei Jahren wieder möglich.
Die Kassenprüfer/innen haben das Recht und die Pflicht, jährlich die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks oder der Gründe es verlangt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung und ihren Ablauf gelten die für die ordentliche Mitgliederversammlung vorgeschriebenen Bestimmungen entsprechend.

§ 10 Gesamtvorstand

Zum Gesamtvorstand gehören:

  • a. die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB
  • b. Mindestens 1 Jugendwart/in,
  • c. Mindestens 1 Beisitzer/innen,
  • d. Mindestens 1 Vertreter/innen des Wirtschaftsausschusses
  • e. Mindestens 1 Pressewart/in,
  • f.  die von der Mitgliederversammlung bestätigten Abteilungsleiter
§ 11 Vorstand (§ 26 BGB)

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • a. 1. Vorsitzender/Vorsitzendem
  • b. 2. Vorsitzender/Vorsitzendem
  • c. Stellvertretende/n Vorsitzende/n
  • d. Geschäftsführer/in
  • e. Kassenwart/in.

Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam. Im Vereinsinnenverhältnis sind der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Kassenwart/in dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des/der 1. und / oder des/der 2. Vorsitzenden wahrzunehmen. Die Geschäftsführung liegt in der Hand des Vorstands.

§ 12 Vereinsjugend
  • a.  Die Jugend des Vereins ist in der Vereinsjugend organisiert. Die Regelung der Einzelheiten obliegt dem Vorstand.
  • b.  Die Vereinsjugend beschließt eine Jugendordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Vorstands.
  • c.  Der/Die Jugendwart/in koordiniert die Jugendarbeit der Abteilungen und ist für die Organisation und den Ablauf der Jugendarbeit des Hauptvereins verantwortlich. Er unterstützt die Vereinsjugend.
§ 13 Abteilungen

Die Leiter/innen der einzelnen Abteilungen des Vereins sowie die übrigen Organe derselben werden auf internen Versammlungen der einzelnen Abteilungen, die vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden haben, von den Mitgliedern dieser Abteilungen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die gewählten Abteilungsleiter/innen sind dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die gewählten Abteilungsleiter/innen sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung nicht, so ist dieser Beschluss für die betreffende Abteilung bindend und es wird eine neue Wahl erforderlich.
Die Abteilungsleiter/innen besorgen die Geschäfte der Abteilungen selbständig; sie sind jedoch in wichtigen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs dem Gesamtvorstand untergeordnet.
Scheidet ein/eine Abteilungsleiter/in vor Beendigung seiner/ihrer Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins mit der Führung der Abteilungsgeschäfte bis zur Wahl eines neuen Abteilungsleiters beauftragen. Die Beauftragung ist mit ihrer Bekanntgabe an den Beauftragten wirksam, sie ist vom erweiterten Vorstand zu bestätigen. Der Beauftragte nimmt die Funktion des Abteilungsleiters in vollem Umfang wahr.

§ 14 Vereinsmitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen kein Widerspruch, ist die Mitgliedschaft bestätigt. Bei Aufnahme in den Verein ist ein Verwaltungskostenbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. In Einzelfällen kann der Vorstand von der Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags absehen.
Die Mitgliedschaft endet durch

  • a.  Austritt aus dem Verein
  • b.  Ausschluss aus dem Verein
  • c.  Streichung von der Mitgliederliste
  • d.  Tod des Mitglieds

Der Austritt (Kündigung) hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erfolgen. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an das Beitragskonto des Vereins in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Gesamtvorstand ein Vereinsmitglied dauernd oder auf Zeit vom Verein ausschließen. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste und den Ausschluss aus dem Verein ist die Beschwerde gegeben.
Diese ist schriftlich unter Angabe von Gründen an den Gesamtvorstand zu richten. Sie hat keine
aufschiebende Wirkung. Hilft der Gesamtvorstand der Beschwerde nicht ab, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 15 Beitrag

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Geld zu leisten. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgelegt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen befreit. Die Einzelheiten, insbesondere die Beitragshöhe werden von der Mitgliederversammlung in einer mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt.

§ 16 Ehrungen

Vom Vorstand werden Ehrungen zu folgenden Anlässen ausgesprochen:

  • a. 25-jährige Mitgliedschaft, Vereinsabzeichen im Silberkranz
  • b. 40-jährige Mitgliedschaft, Vereinsabzeichen im Goldkranz
  • c. 50-jährige, 60-jährige, 70-jährige, 75-jährige Mitgliedschaft, Ehrenurkunde.

Für besondere Verdienste im Sport oder im Verein kann der Vorstand die TSV-Sportmedaille in Silber
oder in Gold verleihen. Langjährige Mitglieder, die sich um den Verein oder den Sport im Allgemeinen besondere Verdienste erworben haben, können die Ehrenmitgliedschaft erhalten, jedoch nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres.
Die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft bedarf eines Beschlusses des Vorstands

Sonstige Bestimmungen

§ 17 Immobiliengeschäfte

Die Veräußerung oder die Belastung von vereinseigenen Grundstücken bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 18 Erstattung von Auslagen

Der Vorstand kann ehrenamtlichen Mitarbeitern, Übungsleitern und Helfern die bei der Ausübung ihres
Amtes entstehenden Auslagen ersetzen. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Sportlern kann er Fahrtkosten zu Wettkämpfen und Trainingsveranstaltungen erstatten.

§ 19 Satzungsänderung

Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 20 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde Höchst i. Odw., die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 21 Persönlichkeitsrechte, Datenschutz

(1) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten findet im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) statt.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.07.2021 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Höchst i. Odw., den 09.07.2021

i. Odw.