Beitrags-und Gebührenordnung
Geänderte Originalfassung vom 02.10.2009
(siehe farbige Fußnoten)
§1
Diese Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 2
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags. Neu festgesetzteBeiträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Die Mitgliederversammlung kann auch einen anderen Termin
festlegen.
§3
Jahresbeiträge:
Beitragsgruppe |
Mitgliedsform |
Beitragshöhe |
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Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsgruppen 03 – 06 müssen beantragt werden. Der Anspruch muss mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Soweit Altersgrenzen maßgebend sind, ist Stichtag der 1.1. des Geschäftsjahres. Nicht
aktiv ist ein Mitglied nur, wenn es das gesamte Geschäftsjahr nicht aktiv ist. I.Ü. entscheidet der Vorstand über die Einstufung.
§4
Lizenzierte Übungsleiter, die im vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als 50 Übungsstunden abgeleistet haben und im laufenden Geschäftsjahr noch tätig sind, werden auf Antrag vom Beitrag der Gruppe 4/5 befreit.
§5
Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die zu einer Änderung der Beitragseinstufung führen, sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
§6
Der Mitgliedsbeitrag wir durch Einzugsermächtigung vom Girokonto des Mitglieds abgebucht. Der Vorstand kann generell oder im Einzelfall die Abbuchung in Teilbeträgen veranlassen.
§7
Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Es kann eine Bearbeitungsgebühr von zusätzlich 2,00 € erhoben werden. Bei Mahnungen kann jeweils eine Mahngebühr von 2,00 € erhoben werden.
Beitragskonto des Vereins:
Sparkasse Odenwaldkreis, BLZ. 508 519 52, Kto.Nr.: 90 014 325
Sparkasse Odenwaldkreis**
BIC: HELADEF1ERB, IBAN: DE08 5085 1952 0090 0143 25
§8
Erfolgt der Vereinseintritt im laufenden Geschäftsjahr, kann der erste Jahresbeitrag anteilig nach Monaten berechnet werden.
§9
Die Abteilungen können durch Beschluss der Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des Gesamtvorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Neue Mitglieder sind beim Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren.
§10
Für die Teilnahme an Sonderveranstaltungen, Sportkursen, Rehabilitationsprogrammen etc., für die Benutzung und das Entleihen von vereinseigenen Gegenständen und die Nutzung der
Vereinsimmobilien kann eine Gebühr erhoben werden. Diese kann für Mitglieder und Nichtmitglieder unterschiedlich hoch gestaltet werden.
§11
Der Vorstand legt die Gebühren fest.
§12
Die Beitrags- und Gebührenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
Errichtet zu Höchst i. Odw. in der Mitgliederversammlung vom 02.10.2009.
Höchst i. Odw., den 02.10.2009
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
* Änderung vom 14.09.2012:
Beitragserhöhung für Aktive gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.09.2012
** Änderung vom 10.03.2014:
Vorherige Bankverbindung wurde gemäß SEPA-Umstellung korrigiert
*** Änderung im September 2016:
Beitragssenkung für Aktive Kinder u. Jugendliche unter 18 Jahre